Arbeitsstättenverordnung ASR A2.2

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beinhaltet eine Arbeitsstättenregel, die als ASR A2.2 bezeichnet wird und im November 2012 in Kraft getreten ist. Im Mai 2018 erschien die überarbeitete „Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2“. Ziel ist nach wie vor die Sicherheit in Betrieben zu erhöhen, indem organisatorische vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen werden und geeignete Löschvorrichtungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden.

Die wichtigsten Änderungen lesen Sie im Folgenden, die vollständige ASR A2.2 können Sie hier einsehen:

Anpassungen in der neuen ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

In der neuen Arbeitsstättenverordnung von Mai 2018 wurden die Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung sowie die geforderte Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung konkretisiert.

Die Bestimmungen zu Löschmitteleinheiten wurden überarbeitet und die Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, wie zu Brandschutzbeauftragten, Brandschutzhelfern und zur Brandschutzordnung wurden erweitert.

Änderung der Arbeitsstättenverordnung ASR A2.2 in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

Bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen das sind, muss vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz bestimmt werden.

Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

  • die Ausrüstung von Bereichen mit erhöhter Brandgefahr mit Brandmeldeanlagen
  • die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die maximale Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen
  • die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten zur Entstehungsbrandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen
  • die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vor Ort vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefährdung, um eine schnelle und wirksame Entstehungsbrandbekämpfung zu ermöglichen. Z. B. Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Wandhydranten in Gebäuden, bei denen eine hohe Löschleistung für die Entstehungsbrandbekämpfung oder zur Kühlung benötigt wird
  • Maßnahmen, die nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nötig sind

Löschvorrichtungen

Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

  • Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,
  • erhöhte Brandlasten oder
  • Räume, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass:

  • das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist,
  • die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken und
  • die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Falle eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann.

Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen) sind zusätzliche, also über die Grundausstattung hinausgehende Maßnahmen des Brandschutzes. Sie sind vorrangig z. B. dann erforderlich, wenn:

  • eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich ist oder
  • die Bereiche nicht zugänglich sind.

FEUERLÖSCHER, WANDHYDRANTEN UND BRANDMELDEANLAGEN

Hinsichtlich der Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen sind Feuerlöscher nach DIN EN 3 definiert, es sind also tragbare Feuerlöscher vorgesehen, die Wandhydranten sind entfallen und können nur als Abweichung von der ASR eingerechnet werden. Neu ist, dass Arbeitsstätten, soweit dies sinnvoll ist, in Teilbereiche aufgeteilt werden können, die in unterschiedliche Brandgefährdungsklassen eingestuft werden können.

Die für die Grundausstattung erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen, sowie Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher können aus in der ASR A2.2 enthaltenen Tabellen ermittelt werden. Wie bisher werden nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mind. 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Bei normaler Brandgefährdung können abweichend davon auch Feuerlöscher, die nur über mind. 2 Löschmitteleinheiten verfügen, angerechnet werden, wenn:

  • sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher,
  • die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher nach Punkt 5.3, reduziert wird und
  • die Anzahl der Brandschutzhelfer nach Punkt 7.3 verdoppelt wird.

DER EINSATZ DES BRANDSCHUTZHELFER NACH ASR A2.2

Wie gehabt, müssen Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zum Brandschutzhelfer ernennen und diese durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen.

Die notwendige Anzahl an Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei ein Anteil von 5% der Beschäftigten in der Regel ausreichend ist. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei Ermittlung der notwendigen Anzahl an Brandschutzhelfern für die Arbeitsstätte müssen auch personelle Gegebenheiten wie Schichtbetrieb, Krankheit und Urlaub einzelner Beschäftigter berücksichtigt werden.

Zur notwendigen fachkundigen Unterweisung von Brandschutzhelfern gehören die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnis über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Kenntnis über die Gefahren durch Brände, richtiges Verhalten im Brandfall sowie praktische Übungen. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Brandschutzbeauftragte

Wenn eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes.

Unser Brandschutzunternehmen stellt bei Bedarf deutschlandweit Brandschutzbeauftragte zur Verfügung.

Lassen Sie sich beraten

Wenn Sie Fragen zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung ASR A2.2 haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir statten Ihren Betrieb gemäß der Arbeitsstättenverordnung mit allen nötigen Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöschern, Wandhydranten und Brandmeldeanlagen aus und sind spezialisiert auf die Wartung und Prüfung der Löschmittel.

Darüber hinaus führen wir Brandschutzschulungen in Betrieben durch und bilden Ihre Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern aus.

Nehmen Sie gerne unsere kostenlose Beratung in Anspruch. Sie erreichen uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen!